سُوۡرَةُ النِّسَاء
يُوصِيكُمُ
ٱللَّهُ فِىٓ أَوۡلَـٰدِڪُمۡۖ لِلذَّكَرِ مِثۡلُ حَظِّ ٱلۡأُنثَيَيۡنِۚ
فَإِن كُنَّ نِسَآءً۬ فَوۡقَ ٱثۡنَتَيۡنِ فَلَهُنَّ ثُلُثَا مَا تَرَكَۖ
وَإِن كَانَتۡ وَٲحِدَةً۬ فَلَهَا ٱلنِّصۡفُۚ وَلِأَبَوَيۡهِ لِكُلِّ
وَٲحِدٍ۬ مِّنۡہُمَا ٱلسُّدُسُ مِمَّا تَرَكَ إِن كَانَ لَهُ ۥ وَلَدٌ۬ۚ
فَإِن لَّمۡ يَكُن لَّهُ ۥ وَلَدٌ۬ وَوَرِثَهُ ۥۤ أَبَوَاهُ فَلِأُمِّهِ
ٱلثُّلُثُۚ فَإِن كَانَ لَهُ ۥۤ إِخۡوَةٌ۬ فَلِأُمِّهِ ٱلسُّدُسُۚ مِنۢ
بَعۡدِ وَصِيَّةٍ۬ يُوصِى بِہَآ أَوۡ دَيۡنٍۗ ءَابَآؤُكُمۡ
وَأَبۡنَآؤُكُمۡ لَا تَدۡرُونَ أَيُّهُمۡ أَقۡرَبُ لَكُمۡ نَفۡعً۬اۚ
فَرِيضَةً۬ مِّنَ ٱللَّهِۗ إِنَّ ٱللَّهَ كَانَ عَلِيمًا حَكِيمً۬ا (١١)
۞
وَلَڪُمۡ نِصۡفُ مَا تَرَكَ أَزۡوَٲجُڪُمۡ إِن لَّمۡ يَكُن لَّهُنَّ
وَلَدٌ۬ۚ فَإِن ڪَانَ لَهُنَّ وَلَدٌ۬ فَلَڪُمُ ٱلرُّبُعُ مِمَّا
تَرَڪۡنَۚ مِنۢ بَعۡدِ وَصِيَّةٍ۬ يُوصِينَ بِهَآ أَوۡ دَيۡنٍ۬ۚ
وَلَهُنَّ ٱلرُّبُعُ مِمَّا تَرَكۡتُمۡ إِن لَّمۡ يَڪُن لَّكُمۡ وَلَدٌ۬ۚ
فَإِن ڪَانَ لَڪُمۡ وَلَدٌ۬ فَلَهُنَّ ٱلثُّمُنُ مِمَّا تَرَڪۡتُمۚ مِّنۢ
بَعۡدِ وَصِيَّةٍ۬ تُوصُونَ بِهَآ أَوۡ دَيۡنٍ۬ۗ وَإِن كَانَ رَجُلٌ۬
يُورَثُ ڪَلَـٰلَةً أَوِ ٱمۡرَأَةٌ۬ وَلَهُ ۥۤ أَخٌ أَوۡ أُخۡتٌ۬ فَلِكُلِّ
وَٲحِدٍ۬ مِّنۡهُمَا ٱلسُّدُسُۚ فَإِن ڪَانُوٓاْ أَڪۡثَرَ مِن ذَٲلِكَ
فَهُمۡ شُرَڪَآءُ فِى ٱلثُّلُثِۚ مِنۢ بَعۡدِ وَصِيَّةٍ۬ يُوصَىٰ بِہَآ
أَوۡ دَيۡنٍ غَيۡرَ مُضَآرٍّ۬ۚ وَصِيَّةً۬ مِّنَ ٱللَّهِۗ وَٱللَّهُ
عَلِيمٌ حَلِيمٌ۬ (١٢) تِلۡكَ
حُدُودُ ٱللَّهِۚ وَمَن يُطِعِ ٱللَّهَ وَرَسُولَهُ ۥ يُدۡخِلۡهُ
جَنَّـٰتٍ۬ تَجۡرِى مِن تَحۡتِهَا ٱلۡأَنۡهَـٰرُ خَـٰلِدِينَ فِيهَاۚ
وَذَٲلِكَ ٱلۡفَوۡزُ ٱلۡعَظِيمُ (١٣) وَمَن
يَعۡصِ ٱللَّهَ وَرَسُولَهُ ۥ وَيَتَعَدَّ حُدُودَهُ ۥ يُدۡخِلۡهُ نَارًا
خَـٰلِدً۬ا فِيهَا وَلَهُ ۥ عَذَابٌ۬ مُّهِينٌ۬ (١٤) وَٱلَّـٰتِى
يَأۡتِينَ ٱلۡفَـٰحِشَةَ مِن نِّسَآٮِٕڪُمۡ فَٱسۡتَشۡہِدُواْ عَلَيۡهِنَّ
أَرۡبَعَةً۬ مِّنڪُمۡۖ فَإِن شَہِدُواْ فَأَمۡسِكُوهُنَّ فِى ٱلۡبُيُوتِ
حَتَّىٰ يَتَوَفَّٮٰهُنَّ ٱلۡمَوۡتُ أَوۡ يَجۡعَلَ ٱللَّهُ لَهُنَّ
سَبِيلاً۬ (١٥)
Surah An-Nisa
Allah
schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Auf eines männlichen
Geschlechts kommt (bei der Erbteilung) gleichviel wie auf zwei
weiblichen Geschlechts. Sind es aber (nur) Frauen, mehr als zwei, sollen
sie zwei Drittel der Hinterlassenschaft erhalten. Ist es nur eine, soll
sie die Hälfte haben. Und jedes Elternteil soll den sechsten Teil der
Hinterlassenschaft erhalten, wenn er (der Verstorbene) Kinder hat; hat
er jedoch keine Kinder, und seine Eltern beerben ihn, steht seiner
Mutter der dritte Teil zu. Und wenn er Brüder hat, soll seine Mutter den
sechsten Teil, nach Bezahlung eines etwa gemachten Vermächtnisses oder
einer Schuld, erhalten. Eure Eltern und eure Kinder - ihr wisset nicht,
wer von beiden euch an Nutzen näher steht. (Dies ist) ei n Gebot von
Allah; wahrlich, Allah ist Allwissend, Allweise. (11) Und
ihr bekommt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie
keine Kinder haben; haben sie aber Kinder, dann erhaltet ihr ein
Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten
Vermächtnissen oder Schulden. Und ihnen steht ein Viertel von eurer
Erbschaft zu, falls ihr keine Kinder habt; habt ihr aber Kinder, dann
erhalten sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch
gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um einen Mann
handelt - oder eine Frau, dessen Erbschaft geteilt werden soll, und der
weder Eltern noch Kinder, aber einen Bruder oder eine Schwester hat,
dann erhalten diese je ein Sechstel. Sind aber mehr (Geschwister)
vorhanden, dann sollen sie sich ein Drittel teilen, nach allen etwa von
ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung -
(dies ist) eine Vorschrift von Allah, und Allah ist Allwissend, Milde.
(12) Dies
sind die Schranken Allahs; und den, der Allah und Seinem Gesandten
gehorcht, führt Er in Gärten ein, durch die Bäche fließen; darin sollen
sie ewig weilen; und das ist die große Glückseligkeit. (13) Und
wer Allah und Seinem Gesandten den Gehorsam versagt und Seine Schranken
übertritt, den führt Er ins Feuer; darin muß er ewig bleiben; und ihm
wird eine schmähliche Strafe zuteil. (14) Und
wenn einige eurer Frauen eine Hurerei begehen, dann ruft vier von euch
als Zeugen gegen sie auf; bezeugen sie es, dann schließt sie in die
Häuser ein, bis der Tod sie ereilt oder Allah ihnen einen Ausweg gibt.
(15)
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